Wie das Kinderpornographie-Gesetz zur Falle für Pädagog:innen wird!

Online-Veranstaltung – Dienstag, 23. Januar 2024 von 11:00 – 12:30 Uhr

Die Strafbarkeit jeglichen Umgangs mit kinderpornografischen Inhalten (§ 184bStGB) stützt sich auf den Kinderschutzgedanken und zielt insoweit auf die Bestrafung einer mittelbaren Form des sexuellen Missbrauchs. Sind die Opfer zwischen 14 und unter 18 Jahren, so spricht man bei diesen fotorealistischen Darstellungen von Jugendpornografie, strafbar nach § 184c StGB. Aufgrund einer 2015 geänderten Gesetzeslage in Deutschland sind nun auch solche Dateien/Bilder, die früher als (z. T. strafloses) „Posing“ eingestuft wurden, als „kinder-/jugendpornografisch“ zu bewerten und entsprechend zu behandeln, das heißt strafrechtlich zu verfolgen. Dies gilt auch für selbst hergestelltes Material. Seit der Strafrechtsreform von 2021 gilt § 184b StGB als Verbrechenstatbestand. Angesichts der leichten Verfügbarkeit von Kinderpornografie im Internet darf nicht in Vergessenheit geraten, dass Kinderpornografie den unter Umständen noch andauernden sexuellen Missbrauch von Kindern dokumentiert.

Vanessa Haslop, Fachreferentin des Kriminalkommissariates 6  (Kriminalprävention / Opferschutz) des Polizeipräsidiums Köln informiert hauptberufliche Mitarbeitende in der Kinder- und Jugendarbeit über richtiges Verhalten für den Fall, dass in der eigenen Kinder- und Jugendgruppe kinderpornografisches Material kursiert.

 

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